Vereinssatzung des Gebirgs-Trachten-Erhaltungsvereins

 

D' Schneebergler“ Schnaitsee in der Fassung vom 2.10.2015,

 

genehmigt vom Amtsgericht Traunstein -Registergericht- am 26.11.2015

 

Hinweis: Die hier wiedergegebene Satzung ist eine Abschrift der Vereinssatzung.

Maßgeblich ist allein die beim Vorstand hinterlegte Fassung der Vereinssatzung.

 

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§ 1 Name und Sitz des Vereins – Geschäftsjahr

Der im Jahre 1920 gegründete Verein führt den Namen: Gebirgs-Trachten-Erhaltungsverein „D' Schneebergler“ Schnaitsee und hat seinen Sitz in Schnaitsee.

Er ist unpolitisch und konfessionell nicht gebunden.

Er wird in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

a) Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Trachten.

b) Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkstanz (auch

Schuhplattlertanz), Mundart, Volkslied, Volksmusik, sowie der kulturellen

Eigenarten im Vereinsbereich.

c) Die Jugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege vertraut

zu machen und sie zu ehrenhaften Staatsbürgern heranzubilden.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet

werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd

sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck wird angestrebt insbesondere durch:

a) Veranstaltung und Förderung von Heimat- und Trachtenfesten sowie anderer Brauchtumsveranstaltungen.

b) Vermittlung von heimatkundlicher Betrachtung in Tracht, Brauchtum,

Volkslied und Volkstanz.

c) Heranbildung des Nachwuchses zu Charaktermenschen, insbesondere durch

Förderung der Heimatliebe und des Brauchtums in der Familie.

d) Wahrung der Interessen der Mitglieder.

e) Parteipolitische und konfessionelle Neutralität.

f) Mitgliedschaft beim Gauverband I e.V. und Beachtung der von diesem

erlassenen Richtlinien und Satzungen.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern, sowie jugendlichen Mitgliedern, welche gut beleumundet und daher für Vereinsämter gleich wählbar sind und auch gewählt werden können.

Mitglied kann jede unbescholtene männliche und weibliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Satzung anerkennt.

Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, welche an den Veranstaltungen des Vereins aktiv teilnehmen, sowie auch am Vereinsleben und durch das Tragen der Vereinskleidung zu deren Erhalt beitragen.

Passive Mitglieder sind Mitglieder, Gönner und Förderer des Vereins, die sich nicht aktiv beteiligen, aber im übrigen die Interessen des Vereins fördern.

Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von der Beitragszahlung befreit.

Der Verein kann auch für langjährige Mitgliedschaft Ehrungen aussprechen.

Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 1.1. des laufenden Geschäftsjahres das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sie sind beitragsfrei.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

Alle Mitglieder haben das Recht, der Vorstandschaft und der Versammlung Anträge zu unterbreiten. Alle Mitglieder haben das Recht, Vereinseinrichtungen zum Zweck der Gemeinnützigkeit zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

b) Den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

c) Das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln.

 

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss.

Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss.

Der Austritt steht jedem Mitglied frei, ist jedoch schriftlich der Vorstandschaft zu melden.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen (in dringenden Fällen durch die Vorstandschaft), wenn:

a) Mehr als 2 Jahresbeiträge nicht entrichtet wurden.

b) Bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen

des Vereins.

c) Wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereinslebens und

bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

 

 

§ 6 Aufnahmegebühr und Beiträge

Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu zahlen.

Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

 

§ 7 Der Verein haftet im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen wie folgt:

a) Haftpflichtversicherung

b) Gruppenunfallversicherung

c) Brandversicherung

d) Ansonsten in Höhe des Jahresbeitrages.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Der Vereinsausschuss

3. Die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) Dem 1. Vorstand

b) Dem 2. Vorstand

c) Dem Schriftführer

d) Dem Kassier

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorstand und den 2. Vorstand je allein vertreten.

Schriftführer und Kassier sind nur im Zusammenwirken mit dem 1. oder 2. Vorstand vertretungsberechtigt (im Sinne des § 26 BGB).

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 2000 € belasten, ist der 1. Vorstand und bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand selbstständig befugt. Bei Abschluss höherer Rechtsgeschäfte bedarf es der Zustimmung des Vereinsausschusses.

 

Der 1. Vorstand des Vereins erhält eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € (z.B. für Telefonkosten).

 

Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten des Vereins.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von höchstens 2 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Ein Vorstandsmitglied bleibt solange im Amt, bis die entsprechende Vorstandsposition durch ordnungsgemäße Neuwahl neu besetzt worden ist, es sei denn, ein Vorstandsmitglied erklärt seinen Rücktritt. Tritt der 1. Vorstand zurück, führt der 2. Vorstand den Verein bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Tritt auch der 2. Vorstand zurück, ist binnen 3 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung durchzuführen. Kommt es nicht zur Neuwahl eines 1. Vorstandes, ist der Verein binnen weiterer 6 Monate aufzulösen.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes, haben die übrigen Vorstands- und Ausschussmitglieder das Recht, einen Ersatzmann / eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu wählen, nicht aber bei Ausscheiden des 1. Vorstandes.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstands- oder Ausschusssitzungen, die vom 1. oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand einberufen werden.

Der Vorstand bzw. der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte des Vorstandes oder der Ausschussmitglieder anwesend sind.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglieder des Ausschusses sein.

 

 

§ 10 Der Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus:

a) Dem Vorstand

b) Den Vertretern der Sachgebiete (z.B. Vorplattler, Fähnrich, Dirndlvertreterin, Frauenvertreterin, Jugendreferent, 2 Revisoren, 1 Kassier, Inventurverwalter, Musikreferent, evt. Ehrenvorstand).

Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

Für die Einberufung und Beschlussfassung gilt § 9 entsprechend.

Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss von sich aus einen Ersatzmann / eine Ersatzfrau bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung sind einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Einladung erfolgt über die Tagespresse (Wasserburger Zeitung, Trostberger Tagblatt, sowie im Gemeindeamtsblatt).

Die Mitgliederversammlung wird 14 Tage vor dem Termin einberufen.

Im besonderen Fall kann der Vorstand auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, auch wenn ¼ der Mitglieder die Einberufung von der Vorstandschaft verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 Mitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

1. Die Wahl des Vorstandes.

2. Die Wahl des Vereinsausschusses.

3. Die Wahl von 2 Revisoren, welche jederzeit das Recht haben, die Vereinskasse zu

prüfen.

4. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes der Revisoren und die

Entlastung der Vorstandsschaft.

5. Überblick und Vorschau über die Vereinsfinanzen.

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorständen.

7. Beschlussfassung über Satzungsänderung oder Neuerlass und alle sonstigen ihr

vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen

Angelegenheiten.

8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitglieder führt der 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung der 2. Vorstand. Bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorstand bestimmter Vertreter.

Die Mitglieder fassen ihre Beschlüsse in einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.

Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

Die Beschlussfassung erfolgt durch Zuruf, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.

Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, sowie der Revisoren erfolgt geheim, wenn mindestens ¼ der Erschienenen darauf anträgt, sonst durch Zuruf.

Bei der Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Bei gleicher Entscheidung entscheidet das Los.

Wählbar in den Vorstand und Vereinsausschuss sind nur Vereinsmitglieder.

 

 

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften

Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 15 Satzungsänderung

Die Änderung der Satzung oder ein Neuerlass kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder, dies gilt auch dann, wenn der Zweck des Vereins geändert wird.

 

 

§ 16 Vermögen

Alle Beiträge, Einnahmen, Spenden und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet (beachte auch § 2 dieser Satzung).

 

 

§ 17 Vereinsauflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen des Vereins, soweit es aus Barvermögen besteht, der Gemeinde Schnaitsee zu übergeben, die es zu treuen Händen zu verwalten und wie folgt zu verwenden hat.

Entsteht innerhalb des nächsten 3 Jahre ab Übertragung im Gemeindegebiet ein vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützig anerkannter gleichnamiger Gebirgs-Trachten-Erhaltungsverein, ist diesem das Barvermögen einschließlich Zinsen auszuhändigen.

Sofern eine Übertragung auf einen derartigen Gebirgs-Trachten-Erhaltungsverein nicht möglich sein sollte, fällt das Barvermögen endgültig an die Gemeinde Schnaitsee, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Förderung der Heimatpflege) zu verwenden hat.

Das Vereinsinventar, das Protokollbuch und die Dokumente werden der Gemeinde Schnaitsee zur Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichnamiger, vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannter Gebirgs-Trachten-Erhaltungsverein im Gemeindegebiet errichtet werden, so sind diesem Vereinsinventar, Protokollbuch und Dokumente zu übergeben.

 

 

§ 18 Gaumitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I der oberbayerischen Gebirgs-Trachten-Erhaltungsvereine und anerkennt deren Satzung und Richtlinien an.